Die Ausbildungsmöglichkeiten in der Gesundheits- und Krankenpflege sind in Österreich vielfältig. War in der Vergangenheit die dreijährige Grundausbildung des gehobenen Dienstes (Diplompflege) in drei Fachbereiche gegliedert (Allgemeine GuKP, Kinder- und Jugendlichenpflege sowie psychiatrische GuKG), so wurde mit der Einführung der „Pflegefachassistenz“ im September 2016 und dem gleichzeitigen Auslaufen der Diplompflege bzw Forcierung der Akademisierung in der Pflege eine generalistische Pflegegrundausbildung mit anschließender Spezialisierung in den settings- und zielgruppenspezifischen Bereichen (siehe § 17 GuKG) implementiert und die Ausbildungslandschaft verändert.

Langfristig wird die weniger spezialisierte und kürzer ausgebildete Pflegefachassistenz die Aufgaben der Diplompflege weitgehend übernehmen, wobei die Gesamtverantwortung über den Pflegeprozess beim gehobenen Dienst (Diplompflege/ BSc) bleibt. Die Ausbildung und Aufgaben der Pflegeassistenz bleiben unverändert.

Der gehobene Dienst ist verpflichtet, sich in den verschiedenen settings- und zielgruppenspezifischen Bereichen, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit zu spezialisieren (§17 GuKG), z.B. für die Psychiatrie die Sonderausbildung nach § 67.

Durch die Akademisierung in der Pflege wird internationalen Standards entsprochen und es werden neue Möglichkeiten geschaffen, die pflegerische Expertise im Gesundheitswesen in Forschung und Praxis einzubringen sowie weiterzuentwickeln.

Im Folgenden ein kurzer (und nicht vollständiger) Überblick über die verschiedenen Ausbildungen in der Pflege in Österreich. Grundsätzlich kann man drei verschiedene Grundausbildungen differenzieren:

  • Pflegeassistenz (PA): 1600 Stunden in Theorie und Praxis, 1 Jahr
  • Pflegefachassistenz (PFA): 3200 Stunden in Theorie und Praxis, 2 Jahre
  • Gehobener Dienst
    • Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege (BSc und DGKP)
    • Bachelorstudium Pflegewissenschaft (BScN)

Generalistische Pflegeausbildung: Dreijähriges Studium (180 ECTS, 6 Semester) an einer Universität (z.B. PMU), an einer FH oder an einer entsprechenden mit einer FH kooperierenden Schule

  • Masterstudiengänge
    • Advanced Nursing Practice
    • Advanced Nursing Counseling
    • Advanced Nursing Education
    • Pflegewissenschaft
    • Pflege- und Gesundheitspädagogik
    • Pflege- und Gesundheitsmanagement
  • Doktoratsstudium der Pflegewissenschaft: Untersuchung, Prüfung, Verbesserung, Erweiterung pflegewissenschaftlicher Methoden

Spezialisierungen

§17 (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

  1. setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
  2. Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:

  1. Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  3. Intensivpflege
  4. a. Kinderintensivpflege
  5.  Anästhesiepflege
  6. Pflege bei Nierenersatztherapie
  7. Pflege im Operationsbereich
  8. Infektionsprävention und Hygiene
  9. Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement
  10. Hospiz- und Palliativversorgung

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.

(3a) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

  1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und
  2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, berechtigt.

Kinder- und Jugendlichenpflege

§18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
  2. Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
  3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
  4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
  5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
  2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
  3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen, 4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
  4. psychosoziale Betreuung,
  5. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
  6. Übergangspflege.

5. Abschnitt GuKG – Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§67. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
  3.  Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
  4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
  5. Ernährung, Kranken- und Diätkost
  6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
  7. Neonatologie
  8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
  9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
  10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
  2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
  3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
  4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
  5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
  6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
  7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
  8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
  9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
  10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
  11. Neurologische Krankheitslehre
  12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
  13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
  14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
  15. Krisenintervention
  16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.