Vereinsstatuten des Vereins Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

(02.06.2023)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE, PSYCHOSOMATIK und PSYCHOTHERAPIE (ÖGKJP).
  2. Der Sitz des Vereins ist Wien. Der Verein ist in ganz Österreich sowie international tätig.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 40, 40a, 40b BAO:

  1. Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben und der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben.
  2. Die Förderung der Wissenschaft in Sinne der Definition des Fachgebietes: Das Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung einschließlich psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.
  3. Förderung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung sowohl der in diesem Fachgebiet tätigen ÄrztInnen als auch der kooperierenden Berufsgruppen. Dies erfolgt auch durch die Vergabe von Förderpreisen.
  4. Förderung der Ausbildung von FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin einschließlich der inhaltlichen Observanz der Ausbildungsinhalte (Rasterzeugnis), der Qualitätssicherung, der Organisation von Begleitseminaren sowie Mitwirkung bei der Durchführung der Facharztprüfung.
  5. Förderung des Erfahrungsaustausches und der Verbreitung von wissenschaftlichen Vorhaben und Forschungsergebnissen im obgenannten Bereich durch Publikationen, Veranstaltungen, wissenschaftliche Kongresse, Medienarbeit, Social Media und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit gleichen oder verwandten Zielen.
  6. Förderung der Zusammenarbeit von allen Institutionen, die auf vorsorgendem, diagnostischem, beratendem, psychohygienischem und therapeutischem Gebiet tätig sind.
  7. Breitenwirksame Aufklärung im Sinne der Prävention.
  8. Vertretung der Standesinteressen der österreichischen Kinder- und Jugendpsychiatrie in Kooperation mit den FachgruppenvertreterInnen in den Ärztekammern.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Pkt.1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1. Als ideelle Mittel dienen:

  • Wissenschaftliche Vorträge
  • Diskussionsveranstaltungen
  • Informationsveranstaltungen
  • Wissenschaftspreis der ÖGKJP
  • Aus- Fort-, und Weiterbildungsveranstaltungen

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Eintrittsgebühren, wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen
  • Spenden, Sponsoring, öffentliche Subventionen, Vermächtnisse und sonstige
  • Zuwendungen
  • Erträgnisse aus Kapitalvermögen

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die

  • ordentlichen Mitglieder
  • außerordentlichen Mitglieder
  • korrespondierenden Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • EhrenpräsidentInnen
  • Studierenden Mitglieder und
  • fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle von der Österreichischen Ärztekammer (bzw. den Landesärztekammern) anerkannten FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sein, sowie jene ÄrztInnen, die sich in Facharztausbildung für Kinder- u. Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin befinden. Sie werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aufgenommen.

Außerordentliche Mitglieder können werden:

2.1 PsychologInnen und PsychotherapeutInnen

2.2 Funktionelle TherapeutInnen (Ergo-, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen etc.), MusiktherapeutInnen

2.3 Personen mit einem Abschluss einer öffentlich anerkannten Ausbildung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenpflege, Pädagogik, Sozialarbeit.

Angehörige der Berufe nach 2.1.-2.3. können ihre Aufnahme als ao. Mitglieder nach Abschluss ihrer Ausbildung sowie nach mindestens 2-jähriger regelmäßiger Tätigkeit im Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beantragen.

Korrespondierende Mitglieder sind FachrepräsentantInnen, deren Qualifikation jener der ordentlichen Mitglieder entspricht und die sich durch besondere wissenschaftliche oder organisatorische Leistungen verdient gemacht haben. Diese KollegInnen können auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung aufgenommen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes mit besonderen Verdiensten um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen.

Zu EhrenpräsidentInnen können ehemalige PräsidentInnen der ÖGKJP mit besonderen Verdiensten um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft ernannt werden. EhrenpräsidentInnen werden vom Vorstand ernannt.

Zu Studierenden Mitgliedern können alle natürlichen Personen werden, die ein akademisches Studium des Fachs Humanmedizin betreiben und einen gültigen Studentenausweis vorweisen können.

Fördernde Mitglieder können juridische oder physische Personen sein, die die Ziele der Gesellschaft mit finanziellen und sachlichen Mitteln unterstützen.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben zumindest beratende Stimme.

Beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

Alle Mitglieder haben das Recht, in die Vereinsunterlagen Einblick zu nehmen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, gestaffelt nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, bis zum 31.5. des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen.

Ordentliche Mitglieder, die in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen, bezahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

Studierende Mitglieder sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt an der Generalversammlung. Bei jährlicher Vorlage eines Studentenausweises entfällt der Mitgliedsbeitrag.

Mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, so sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

Der Gehalt der Sekretariatsbediensteten ist das Gehaltsschema des „Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten“ angelehnt und wird jährlich an diesen angepasst.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod;
  • durch freiwilligen Austritt – dieser kann jederzeit erfolgen, muss aber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden;
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie bei Handlungen, die dem Ansehen des Vereins schaden bzw. gegen Ziele und Zweck des Vereins gerichtet sind, mit sofortiger Wirkung verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft / Ehrenpräsidentschaft kann aus vorgenannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Kommissionen
  • Sektionen
  • Rechnungsprüfer
  • Schiedsgericht

§ 8. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
  2. Schriftlichen Antrag von mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder
  3. Verlangen der RechnungsprüferInnen

binnen 4 Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Postbrief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Einladung zu einer Generalversammlung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. die vorgeschlagene Tagesordnung,
  2. gegebenenfalls eine Darstellung der Verfahren zur Fernteilnahme (Abs. 12) oder zur Fernabstimmung (Abs. 12),
  3. Angaben über die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten (Abs. 7, 3. Satz).

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/eine/n RechnungsprüferIn oder durch eine/n gerichtlich bestellten KuratorIn.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Postbrief oder per E-Mail einzureichen. Später einlangende Anträge können unter dem TOP „Allfälliges“ behandelt, aber nicht zur Abstimmung gebracht werden.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder eine andere Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Kein Mitglied darf zusätzlich zu seiner eigenen Stimme mehr als zwei Vollmachten auf sich vereinen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterInnen/VizepräsidentenInnen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Generalversammlung für die nicht anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass die Mitglieder an der Generalversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können, die es den Mitgliedern ermöglicht, den Verlauf der Verhandlungen zu folgen, und sich, sofern ihnen der/die Vorsitzende oder in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterIn das Wort erteilt, selbst an die Generalversammlung zu wenden (Fernteilnahme).

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme während der Generalversammlung auf elektronischem Weg von jedem Ort aus abgeben können (Fernabstimmung).

Die Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer können zur Generalversammlung über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zugeschaltet werden.

Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf außerordentliche Generalversammlungen Anwendung.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 9. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegt:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Vorsitzenden der Kommissionen
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichters des/r Kassiers/Kassierin
  4. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der RechnungsprüferInnen
  5. Die Wahl des Vorstandes für die Funktionsdauer von 2 Jahren, wobei in der Regel der/die zuletzt gewählte PräpräsidentIn (VizepräsidentIn) die Funktion des Präsidenten und der/die amtierende PräsidentIn die Funktion des Postpräsidenten/Postpräsidentin (Vizepräsidenten/Vizepräsidentin) gewählt wird.
  6. Die Wahl der Vorsitzenden der Kommissionen
  7. Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Funktionsdauer von zwei Jahren
  8. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge mit einfacher Mehrheit
  9. Beschlussfassung über Statutenänderung und Namensänderungen (mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
  10. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
  11. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder
  12. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpäsidentschaft
  13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10. Zusammensetzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, Bildung und Aufgaben von Kommissionen und Sektionen:

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zusammen.

  1. Der/Die PräsidentIn
  2. Die 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen (Post- und PräpräsidentInnen)
  3. Der/Die GeneralsekretärIn (Schriftführern)
  4. Die Kassierin/Der Kassier
  5. Die Bundesfachgruppenobfrau/Der Bundesfachgruppenobmann
  6. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission
  7. Der/Die Vorsitzende der Ausbildungskommission
  8. Der/Die Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission
  9. Ein/e VertreterIn der in Fachausbildung befindlichen ÄrztInnen
  10. Kooptierte Vorstandsmitglieder: Diese können vom Vorstand mit dessen Mehrheitsbeschluss in den Vorstand kooptiert werden und haben kein Stimmrecht.

Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Seine Funktion ist es, die Basis der Information und Meinungsbildung in der Gesellschaft zu verbreitern. Seine Einberufung erfolgt durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Gesellschaft oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder. Ihm gehören an:

  1. Die Mitglieder des Vorstandes
  2. Je 1 VertreterIn der Bundesländer
  3. Je 1 VertreterIn der Sektionen sofern diese nicht durch andere Vorstandsmitglieder vertreten sind

Die Mitglieder der folgenden Kommissionen werden auf Beschluss der Generalversammlung gewählt, um wichtige Aufgabenbereiche, die einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erledigung bedürfen, zu bearbeiten. Die Vorsitzenden dieser Kommissionen werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der FachärztInnen gewählt und sind dem Vorstand sowie der Generalversammlung berichtspflichtig.

Die Prüfungskommission:

  1. Erstellung und Wartung der Inhalte der Facharztprüfung
  2. Erstellung des Vorschlages zur Besetzung des fachspezifischen Prüfungsausschusses durch den Vorstand, wobei in der Regel der/die Vorsitzende der Kommission auch den Vorsitz des fachspezifischen Prüfungsausschusses führt.

Die Ausbildungskommission:

  1. Monitoring und Koordination der Angebote zur Facharztausbildung in Kooperation mit den Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen LeiterInnen).
  2. Entwicklung ergänzender Ausbildungsangebote, wenn der Bedarf gemeinsam mit dem/der VertreterIn der in Facharztausbildung Befindlichen und dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie den Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen LeiterInnen) festgestellt wurde.
  3. Zertifizierung von Ausbildungsveranstaltungen

Die Evaluierungs- und Qualitätssicherungskommission:

  1. Formulierung von Qualitätsstandards der Ausbildung und Versorgung einschließlich der Behandlung ethischer Grundsatzfragen des Faches
  2. Evaluierung der fachlichen Qualität der Ausbildung und der fachmedizinischen Versorgung
  3. Beratung standespolitischer Gremien

Die Kommission wird – jeweils in Kooperation mit den ärztlichen LeiterInnen der Einrichtungen – aus Eigenem sowie auf Anregung des Vorstandes tätig.

Sektionen der Gesellschaft können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden für jene Berufsgruppen, die außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein können, oder für bestimmte Teilbereiche, die durch ordentliche Mitglieder repräsentiert werden, sofern mindestens 6 dieser ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Ein/e VertreterIn der Sektionen wird zu einschlägigen Tagesordnungspunkten zu den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme beigezogen. Arbeitsgruppen können auf Beschluss des Vorstandes zu spezifischen Arbeitsbereichen innerhalb des Fachgebietes eingerichtet werden.

§ 11. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins.

Sitzungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin bzw. im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin einberufen und geleitet.

Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes eine Einberufung verlangen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass seine Mitglieder an der Sitzung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können, die es den Mitgliedern ermöglicht, den Verlauf der Verhandlungen zu folgen, und sich, sofern ihnen der/die Vorsitzende/r oder in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in das Wort erteilt, selbst an den Vorstand zu wenden (Fernteilnahme).

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme während der Vorstandssitzung auf elektronischem Weg von jedem Ort aus abgeben können (Fernabstimmung).

Der Vorstand ist bei Anwesenheit bzw. elektronischer Abstimmungsbeteiligung der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand nominiert einzelne VertreterInnen der ÖGKJP, die für die Kooperation mit nationalen Fachgremien (Fachgesellschaften, Ärztekammern – sofern dies nicht im Aufgabenbereich der Fachgruppenobleute liegt) zuständig sind. Außerdem nimmt er die Berichte der Vorsitzenden der Kommissionen entgegen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die Stimme des/der PräsidentIn entscheidet bei Stimmengleichheit, wobei Beschlussfassungen im Bedarfsfall auch auf elektronischem Wege möglich sind.

Dem Vorstand obliegt ferner:

Die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

Die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

Die Verwaltung des Vereinsvermögens;

Die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern;

Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

Die zeitgerechte Übermittlung ausreichender Informationen zur Tagesordnung der Generalversammlung.

§ 12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der/die PräsidentIn ist Vorsitzende/r bei allen Versammlungen, Veranstaltungen und Sitzungen der Gesellschaft. Er/Sie vertritt die Gesellschaft nach außen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den/die PostpräsidentIn/ViezepräsidentIn, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die PräpräsidentIn/VizepräsidentIn.

Dem/Der GeneralsekretärIn (dem/der SchriftführerIn) obliegt die Führung des Protokolls und die Abfassung von Schriftstücken des Vereins sowie die Archivführung.

Dem Kassier/Der Kassierin obliegt die Verwaltung der Vereinsgelder sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

RechnungsprüferInnen dürfen keine andere Vereinsfunktion ausüben.

§ 13. RechnungsprüferInnen

Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 14. Schiedsgericht

Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln. Es handelt sich hierbei um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinnes des Vereinsgesetzes 2012 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff ZPO.
Jeder der streitenden Teile wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen eine/n Obfrau/Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt über deren/dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§ 15. Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung kann nur in der Generalsversammlung beschlossen werden. Die zur Verhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.

Diese Generalversammlung hat auch –sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Der letzte Vereinsvorstand (Abwickler/in) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

§ 16. Verwendung des Vereinsvermögens bei bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach der Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für begünstigte Zwecke im Sinne des § 4 a Abs 2 Z1 und Abs 3 Z 4 bis 6EStG 1988 zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, d.h. tatsächlich Forschung und Lehre iS des § 4 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 6 EStG betreiben.